Wenn das Kleingedruckte überlesen wird: Die belgische Fluglinie Brussels Airlines – sie gehört zum Lufthansa-Konzern – musste vor einem Wiener Gericht eine juristische Niederlage einstecken. Es ging wieder einmal um Klauseln und unzulässige Gebühren.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Brussels Airlines geklagt.
Der Grund: Eine der beanstandeten Klauseln legt nämlich fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Passagier den Hinflug nicht beansprucht ohne der Airline rechtzeitig Bescheid zu geben.
Eine andere Bestimmung erlaubt der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt.
Ebenfalls angefochten wurde eine seltsame Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150 Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen.
Das Handelsgericht (HG) Wien hat alle diese Gebühren für unzulässig erklärt. Das für Passagiere wegweisende Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
So benachteiligt Brussels Airlines Passagiere
Brussels Airlines, ein Mitglied der globalen Luftfahrtvereinigung Star Alliance, kann nach den derzeitigen Beförderungsbedingungen den Rückflug bzw. den Anschlussflug eines Kunden stornieren, falls dieser nicht zum ersten Flug erscheint, ohne die Airline davon zu informieren. Diese Klausel ist aber gröblich benachteiligend, entschied das Gericht.
Eine weitere Einschränkung sieht auch vor, dass Brussels Airlines den Flugpreis neu berechnet, wenn die Flugreise nicht in der angegeben Reihenfolge angetreten wird, also wenn beispielsweise der erste Flug nicht in Anspruch genommen wird.
Dabei wird der Preis herangezogen, den der Kunde am Tag der Buchung für die tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätte. Zahlt der Passagier den Differenzbetrag nicht, kann die Fluglinie die Weiterbeförderung verweigern.
Für das Handelsgericht Wien liegt die Problematik der Klausel darin, dass hier nicht genau differenziert wird, aus welchem Grund von der gebuchten Reiseroute abgewichen wurde.
Laut HG Wien liegt es auf der Hand, dass der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes anders zu behandeln ist als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will.
Diese Klausel benachteiligt daher etwa erkrankte Fluggäste gröblich, genauso wie die Vertragsklausel, nach der ein Kunde, der die Reise an einem Zwischenlandeort abbricht, eine Strafe in Höhe von 150 Euro zahlen muss, um sein Gepäck an diesem Zwischenlandeort herauszubekommen.
„Wenn ich in einem Restaurant ein dreigängiges Menü bestelle, aber die Suppe nicht esse, bekomme ich selbstverständlich trotzdem die Haupt- und die Nachspeise und zwar ohne Aufpreis. Warum das bei Flugbuchungen anders ist, man also bei Flugreisen dafür bestraft wird, wenn man einen Teil der Reise nicht in Anspruch nimmt, ist wohl für niemanden nachvollziehbar“, wundert sich Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI.
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