Schluss mit den versteckten Kosten! Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge auf einen Flugpreis müssen von Anfang an gesondert ausgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 06.07.2017, Rechtssache C-290/16) entschieden.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH zwei Fragen im Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft AirBerlin vorgelegt. Dabei ging es um die Auslegung von zwei Artikeln der europäischen Luftverkehrsdienste-Verordnung. Nach dem Urteil des EuGH über die europarechtlichen Fragen muss nun der BGH über den konkreten Fall entscheiden.
Verbraucher, die eine gebuchte Flugreise stornieren, müssen zwar das Beförderungsentgelt bezahlen. Fluggesellschaften müssen Steuern und Flughafengebühren, die im Falle einer Stornierung nicht anfallen, jedoch erstatten. Werden diese nicht klar und deutlich ausgewiesen, behindere dies die Fluggäste bei der Geltendmachung ihrer Rechte.
Der EuGH stellte klar, dass die Luftverkehrsdienste-Verordnung eine gesonderte Ausweisung solcher Zusatzentgelte vorschreibe. Vorgelegt hatte der Bundesgerichtshof, der über die Revision von Air Berlin gegen das stattgebende Urteil des Kammergerichts zu entscheiden hat.
Der EuGH entschied außerdem über die deutsche Regelung, dass Erstattungen bei Stornierungen kostenfrei sind. Diese Regelung verstoße laut Gericht nicht gegen europäisches Recht, denn die in der EU-Verordnung geregelte Preisfreiheit der Luftfahrtunternehmen werde hiervon nicht berührt.
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