Zur Anwendung kommen dabei folgende Gesetze:
- § 130 ASVG: Krankenversicherungsschutz im Ausland;
- § 1157 ABGB iVm § 2 Abs. 3 AVRAG: Fürsorgepflicht für den Heimtransport;
- § 1014 ABGB: Risikohaftung für Privatgegenstände des Dienstnehmers.
Mehr über die Haftung des Unternehmens für seine Dienstnehmer während Geschäftsreisen beschreibt Rechtsanwalt Dr. Andreas Grassl in seinem Gutachten, das sie hier lesen können.
Besonders in kleinen oder mittelgroßen Unternehmen kann etwa ein Heimtransport mit dem Ambulanzjet – Kosten bis zu 150.000 Euro können dabei entstehen – eine existenzbedrohende Ausgabe darstellen. Durch eine Geschäftsreiseversicherung können Arbeitgeber die finanziellen Risiken aus der Haftung des Dienstgebers minimieren.
Neben den finanziellen Aspekten ist auch die rasche und professionelle Hilfe bei Notfällen ein gewichtiger Grund für den Abschluss einer Geschäftsreiseversicherung. Bei der Corporate Travel Insurance profitieren Kunden vom professionellen Notfallmanagement der Europäischen Reiseversicherung: Mehr als 30.000 Schadensfälle werden pro Jahr erledigt – davon wird in über 1.400 Notfällen weltweit geholfen.
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