Erstattungen von Mehrwertsteuern innerhalb der EU sind bis 30.09. des Folgejahres zu beantragen. Nach Ablauf der nicht verlängerbaren Frist können keine Vorsteuern mehr rückerstattet werden. Der Antrag ist zwingend elektronisch via FinanzOnline zu stellen, wobei für jedes Land ein eigener Antrag erforderlich ist. Für die Rückerstattung gilt das Recht des Erstattungsstaates. Aufgrund der elektronischen Einreichung ist keine Unternehmerbescheinigung mehr erforderlich.
Die Mitgliedsstaaten können bestimmte Rechnungen zeitgleich mit dem Antrag verlangen. Beispielsweise sind in Deutschland jene Rechnungen beizufügen, deren Entgelt mindestens EUR 1.000 bzw. bei Kraftstoffen mindestens EUR 250 beträgt. Der Mindestbetrag an Vorsteuern beträgt EUR 50 bei Einreichungen für ein gesamtes Kalenderjahr bzw. EUR 400 bei Einreichungen für einen kürzeren Zeitraum (mind. 3 Monate), ausgenommen Einreichungen, die den Rest eines Kalenderjahres betreffen.
In vielen Fällen zeigt eine Prüfung der betreffenden EU-Rechnungen, dass eine Registrierung im Ausland erforderlich gewesen wäre und ein Rückerstattungsantrag abgewiesen wird.
TRAVELbusiness-Tipp: Vor Umsetzung des Rückerstattungsantrages empfehlen wir deshalb eine Abstimmung bezüglich der betreffenden Rechnungen mit Ihrem TPA Horwath Berater, um allfällige Registrierungspflichten und die daraus resultierenden Konsequenzen abschätzen zu können. Die Frist zur Erledigung beträgt grundsätzlich 4 Monate (bei zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monate), wobei bei Nichteinhaltung Zinsen zustehen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Fristen oftmals deutlich überschritten werden. (Quelle: TPA Horwath)