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Flugausfall: Entschädigung für verkürzte Fernreise!

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Fernreise: Frau auf Sonnenliege am Strand auf den Malediven
Entschädigung muss gezahlt werden, weil Flugausfall bei Fernreise den Erholungswert verkürzt (Foto: Pixabay)

Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer Flugänderung um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Denn der Erholungswert der Reise wurde in erheblichem Maße beeinträchtigt. So urteilte das Landgericht Köln. Der Rücktritt war rechtens. Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist angemessen.

Was war der Anlass für die Klage?
Zwei Frauen hatten eine zehntägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Fernreise wurde der Rückflug gestrichen, sodass die Klägerinnen zwei Tage früher hätten zurückfliegen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenstopp nötig.

Fernreise gekündigt, Ersatzreise gebucht

Daraufhin kündigten die Frauen kündigten den Reisevertrag. Außerdem forderten sie eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, der insgesamt 6.622 Euro betrug. Und sie buchten bei einem anderen Veranstalter eine ersatzweise eine Fernreise.

Der kostenlose Reiserücktritt war rechtens. Das Amtsgericht hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädigung zugesprochen. Das Landgericht hielt jedoch 30 Prozent für angemessen, also jeweils 993,30 Euro – nicht aber 50 Prozent.

Begründung: Denn die Frauen hätten immer noch acht Tage der Reise durchführen können. Dass die Klägerinnen eine Ersatzreise gebucht hatten, steht dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.(Landgericht Köln, Urteil vom 23.05.2017, Az. 11 S 117/16)