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Keine Trinkgeld-Pflicht auf Kreuzfahrten

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Ob man an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Trinkgeld gibt oder nicht, bleibt jedem Passagier überlassen. So ist die Ansicht eines Gerichts nach einer Konsumentenklage (Foto: MustangJoe, Pixabay)
Die „Trinkgeld-Empfehlung“ eines Reiseveranstalters ist unzulässig (Foto: Christian Bueltemann, Pixabay)

Gut zu wissen: Es ist Schluss mit der Trinkgeld-Klausel vieler Veranstalter! Das Oberlandesgericht Koblenz hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Trinkgeld-Pflicht für unzulässig erklärt. Demnach dürfen Reiseveranstalter ohne ausdrückliche Zustimmung der Passagiere kein pauschales Trinkgeld von deren Bordkonto abbuchen.

„Es muss den Passagieren überlassen bleiben, wie viel Trinkgeld sie zahlen möchten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). „Die verbreitete Unsitte, Beträge von oft mehr als hundert Euro pro Reise ohne vorherige Erlaubnis einzubehalten, ist nach dem Urteil rechtswidrig.“

Der Reiseveranstalter Berge & Meer GmbH hatte in einem Prospekt von Aldi-Reisen für eine Schiffsreise mit der „Costa Luminosa“ zu einem Ab-Preis von 599 Euro geworben geworben. Dort wurde unter der Rubrik „Inklusiv- und Wunschleistungen“ auf die Bakschisch-Klausel an Bord hingewiesen.

Dort hieß es „Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistungen der Sercicecrew durch ein Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird von Ihrem Bordkonto ein Betrag in Höhe von 10 Euro pro Person/Nacht an Bord gebucht, den Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Zu Beginn jeder Kreuzfahrt wird für jeden Passagier ein Bordkonto angelegt, worüber sämtliche auf dem Schiff gemachten Ausgaben wie etwas Getränke oder Ausflüge abgewickelt bzw. abgebucht werden.

Ob man an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Trinkgeld gibt oder nicht, bleibt jedem Passagier überlassen.  So ist die Ansicht eines Gerichts nach einer Konsumentenklage (Foto: <a href="https://pixabay.com/de/users/mustangjoe-2162920/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1236642">MustangJoe</a>, <a href="https://pixabay.com/de/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1236642">Pixabay</a>)
Ob man an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Trinkgeld gibt oder nicht, bleibt jedem Passagier überlassen. So ist die Ansicht eines Gerichts nach einer Konsumentenklage (Foto: MustangJoe, Pixabay)

Keine Trinkgeld-Abbuchung ohne Zusstimmung

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Klage des VZBV an, dass die vom Veranstalter als „Trinkgeldempfehlung“ bezeichnete Regelung unzulässig sei. Denn das Gesetz schreibe vor, dass Zusatzentgelte zum Reisepreis nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung der Kunden vereinbart werden dürfen.

Die „Trinkgeldempfehlung“ des Veranstalters werde dagegen bereits Vertragsbestandteil, wenn Reisekunden nicht ausdrücklich widersprechen. Sie müssten selbst aktiv werden, um die Abbuchung zu verhindern. Das sei mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Das Gericht bestätigte mit seinem Beschluss das in erster Instanz ergangene Urteil des LG Koblenz. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ließ es nicht zu. Damit ist endlich geklärt, ob Reisende auf Kreuzfahrten Trinkgeld zahlen oder nicht – es bleibt ihnen überlassen.

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