Der Urlaub ist vorbei, Reisemängel und Ärger bleiben: Zuerst wird dem Reisenden bei der Buchung das Blaue vom Himmel versprochen, bunte Bilder von Traumstränden und Traumhotels präsentiert, dann vor Ort ist alles völlig anders – Schotterwüste statt Sandstrand, Baustelle statt Ruhelage, Kakerlaken statt saubere Zimmer.
Die Bedingungen am Urlaubsort entsprechen einfach nicht den Versprechungen im Prospekt, Katalog bzw. den Vereinbarungen in der Buchungsbestätigung. Was nun tun? Wie soll man Reisemängel richtig reklamieren? Wie zu einer entsprechenden Entschädigung kommen?
Für die erfolgreiche Durchsetzung einer Reisepreisminderung rät die ÖAMTC-Juristin Eva Unger, sofort zu handeln: „Stellt man Reisemängel am Urlaubsort fest, sollte man in jedem Fall umgehend die Reiseleitung oder den Veranstalter informieren.“
Bestenfalls kann der Mangel sofort behoben werden, z. B. durch eine Umquartierung. Lässt sich das Problem nicht einfach beheben, sollte man sich die Reklamation vor Ort schriftlich bestätigen lassen. Dadurch wird eine spätere Durchsetzung von Preisminderungsansprüchen erleichtert. „Hilfreich bei der Beweisführung sind auch Fotos, Videos oder Zeugen, die den Mangel bestätigen“, so Unger.
Nach der Rückkehr von der verpatzen Urlaubsreise ist es wichtig, die Reisemängel und Ansprüche unverzüglich und schriftlich (am besten eingeschrieben oder per Fax) beim Reiseveranstalter geltend zu machen.
„In diesem Schreiben sollten die Reisemängel genau beschrieben, eventuelle Beweise und Bestätigungen in Kopie beigelegt und eine Preisminderung verlangt werden“, sagt die ÖAMTC-Expertin.
Trifft den Reiseveranstalter oder dessen Partner vor Ort ein Verschulden am Reisemangel, hat man Anspruch auf Schadenersatz. Erkrankt man beispielsweise aufgrund verdorbener Lebensmittel vom Hotelbuffet, kann man zusätzlich zur Preisminderung auch Schadenersatz für finanzielle Nachteile oder entgangene Urlaubsfreude fordern.
Bei der Frage, bei welchen Reisemängeln Anspruch auf Preisminderung besteht und wie hoch diese ausfällt, hilft ein Blick in die „Frankfurter Tabelle“. Diese dient als grober Richtwert für die häufigsten Mängel bei Pauschalreisen samt prozentuellen Preisminderungssätzen.
„Beispielsweise ist bei Ungeziefer im Hotelzimmer ein Preisabschlag zwischen zehn und 50 Prozent möglich“, sagt Juristin Unger. „Vereinzelte Kakerlaken oder kurzzeitig auftretende Ameisen gelten jedoch nicht als Mangel.“
Bei nächtlichem Lärm kann man eine Preisminderung von zehn bis 40 Prozent fordern, bei mangelhafter Reinigung des Zimmers zehn bis 20 Prozent.
„Besteht der Anspruch zu Recht, kann man auf eine Barauszahlung bestehen. Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden“, stellt die Expertin klar.
Unger: „Handelt es sich aber um eine Kulanzleistung, wird es zweckmäßig sein, das Angebot eines Reiseveranstalters auf einen Gutschein anzunehmen.“ Oft zeigen sich Reiseveranstalter nicht sofort einsichtig und lehnen in einem ersten Schreiben ein Entschädigungsangebot ab. In diesem Fall ist es sinnvoll, die ÖAMTC-Juristen zu kontaktieren – sie helfen bei der Berechnung und Durchsetzung von Ansprüchen.