Start Service Airline storniert Rückflug, weil Hinflug verpasst!

Airline storniert Rückflug, weil Hinflug verpasst!

32989
1
Rückflug storniert: Passagier wartet am Gate eines Flughafens
Darf eine Fluggesellschaft den Rückflug stornieren, weil der Hinflug verpasst worden ist? (Foto: Pixabay)

Das kann schon mal passieren, dass ein Fluggast aus welchen Gründen auch immer den Hinflug zu seinem Reiseziel verpasst. Aber darf deshalb die Fluglinie dann den Rückflug einfach stornieren und die Beförderung verweigern? Hat in so einem Fall der Passagier Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bzw. Entschädigung? Ein Gericht in Deutschland hat sich mit dieser Causa beschäftigt und eine klare Entscheidung getroffen.

Rückflug verweigert, weil Hinflug versäumt!

Weil eine Reisende ihren Flug von Düsseldorf nach Teneriffa verpasst hatte, stornierte die Fluggesellschaft unter Hinweis auf die in ihren AGB enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots den Rückflug. Die Touristin sah sich daher gezwungen, für den Rückflug einen anderen Flug zu buchen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 435 Euro wollte sie jedoch von der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Ebenso forderte sie eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu, nicht jedoch auf Ausgleichszahlung. Eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege nämlich nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Landgericht Düsseldorf entschied aber zu Gunsten der Klägerin und ergänzte die Entscheidung des Amtsgerichts: Der Klägerin stehe nach Art. 7 der Fluggastverordnung (VO) ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da bezüglich des Rückflugs eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) der VO vorliege.

Denn: Storniert die Fluggesellschaft den Rückflug, weil der Fluggast den Hinflug verpasst hat, so stellt dies eine Be­förderungs­verweigerung im Sinne der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Eine Nichtbeförderung habe zwei Voraussetzungen, so das Landgericht. Zum einen eine Beförderungsverweigerung. Diese liege durch die Stornierung des Rückflugs vor. Zum anderen müsse sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Zwar liege diese Voraussetzung nicht vor, da sich die Klägerin nicht zu dem ihr gegenüber stornierten Rückflug am Abfertigungsschalter eingefunden habe. Ein Einfinden sei aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unmissverständlich die Beförderung verweigert hat. In diesem sei das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße „Förmelei“ laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 34/14). So war es auch im konkreten Fall.

TRAVELbusiness-Service: Wurde auch Ihnen der Rückflug von der Fluggesellschaft storniert? Wurde auch Ihnen eine Ausgleichszahlung verweigert? Hier können Sie einen Musterbrief als Word-Dokument kostenlos herunterladen, um Ihre rechtlich begründete Forderung an einen Anwalt oder an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) zu schicken. Oder haben Sie Geld zu verschenken?