
Die öffentliche Kerosin-Debatte um die Verfügbarkeit des Flugbenzins verunsichert Geschäftsreisende und verändert Reisepläne. Laut einer aktuellen SAP-Concur-Umfrage unter 1.006 Befragten in Deutschland hat fast jeder fünfte Deutsche bei privaten oder beruflichen Reisen einen Flug storniert, umgebucht oder eine Stornierung durch die Airline erlebt (18 %).
Die direkten Auswirkungen der Kerosin-Debatte halten sich bislang offenbar in Grenzen. Trotzdem sind viele verunsichert. Rund sechs von zehn Reisenden ändern ihr Reiseverhalten (62 %).
Am häufigsten weichen Reisende auf Bahn oder Auto aus (46 %), zwei von fünf buchen früher (39 %) und drei von zehn schieben Reiseentscheidungen auf (31 %); Mehrfachantworten waren möglich.
Bei Geschäftsreisen ist die Kerosin-Debatte aktuell weniger spürbar. Rund jeder sechste Geschäftsreisende ändert sein Reiseverhalten (17 %). Stornierungen oder Umbuchungen bleiben selten (6 %).
Michael Schmitz, Head of SAP Concur MEE, erläutert dazu: „Die Umfrage zeigt: Viele reagieren vorsorglich, auch wenn bislang nicht alle direkt betroffen sind. Für Unternehmen zählt jetzt die Vorbereitung. Nicht die einzelne Flugstornierung ist das Problem, sondern die Kette danach: Wer darf entscheiden? Was wird genehmigt? Über welchen Kanal können Betroffene am besten umbuchen?“
Und: „Reiserichtlinien müssen festlegen, welche Prozesse bei Ausfällen greifen. Das muss für Reisende, Vorgesetzte und Travel Manager klar sein. Dann lassen sich Alternativen schneller nutzen und Mehrkosten laufen nicht ungeprüft durch.“
Fünf Tipps für Geschäftsreisende in der Kerosin-Debatte
1. Flexibel buchen, Aufschläge kennen: Wer jetzt Flüge bucht, sollte auf umbuchbare oder vollständig erstattungsfähige Tarife achten. In der aktuellen Lage zahlt sich Flexibilität aus.
Wichtig zu wissen: Bei Pauschalreisen dürfen Reiseveranstalter nachträglich Kerosin-Zuschläge von bis zu acht Prozent verlangen, sofern im Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist und das spätestens 20 Tage vor Abreise passiert.
Die konkrete Berechnung der Preiserhöhung müssen Veranstalter offenlegen. Erst bei einer Erhöhung über acht Prozent greift das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGB § 651g).
Ohne eine Klausel oder bei Einzelflügen ist eine nachträgliche Erhöhung in der Regel unzulässig. Mitteilungen von Airline oder Reiseveranstalter sollten Geschäftsreisende deshalb sorgfältig lesen und an das Geschäftsreisemanagement weitergeben, um spätere Rückfragen aufgrund einer höheren Abrechnung zu vermeiden.
2. Reiserichtlinien kennen, Prozesse vorbereiten: Viele Unternehmen haben keine klare Regelung dafür, was bei einem Flugausfall gilt: Welche Buchungskanäle sind für Umbuchungen erlaubt? Darf ein Hotel spontan gebucht werden? Müssen Preisobergrenzen auch bei Ausfällen und ungeplanten Umbuchungen eingehalten werden?
Reise- und Personalverantwortliche sollten deshalb schon jetzt klare interne Prozesse für den Störungsfall kommunizieren. Mitarbeitende, die wissen, welche Ausgaben sie eigenständig tätigen dürfen, handeln im Ernstfall schneller und sicherer.
Digitale Lösungen können ihnen dabei helfen, Buchungen auch in Stresssituationen wie Stornierungen oder Ausfällen gemäß der Reiserichtlinie durchzuführen.
3. Umsteigen statt warten: Gerade auf Kurzstrecken könnten Airlines weitere Verbindungen streichen, sodass für viele Reisende die Bahn das alternative Verkehrsmittel der Wahl wird. Das muss kein Nachteil sein: Laut der VDR-Geschäftsreiseanalyse 2026 finden 58 % der Geschäftsreisen ohnehin im Inland statt, 30 % im europäischen Ausland.
Die Bahn ist dabei sowohl im Inland (52 %) als auch im Ausland (41 %) bereits das meist genutzte Verkehrsmittel. Wer schon früh auf Bahn oder Mietwagen umsteigt oder von Beginn an auf sie setzt, ist oft schneller am Ziel als jemand, der auf eine Umbuchung wartet.
4. Schnell handeln, wenn ein Flug ausfällt: Alternativflüge und Zugverbindungen sind bei größeren Ausfällen schnell ausgebucht. Wer zuerst umbucht, hat die besten Karten. Bei gestrichenen Flügen haben Passagiere Anspruch auf eine Alternativverbindung oder die vollständige Erstattung des Ticketpreises.
Ob darüber hinaus Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) greifen, ist noch offen: Gerichte müssen erst entscheiden, ob Kerosinmangel als höhere Gewalt gilt. Unter diesem Vorwand könnten Ausgleichszahlungen verweigert werden. Betroffene sollten genau hinterfragen, ob ihr Flug aus rein wirtschaftlichen Gründen (z. B. Kurzstrecke) oder aufgrund eines tatsächlichen Treibstoffmangels bei einer Airline storniert wurde.
5. Mehrkosten dokumentieren, Versicherung prüfen: Geschäftsreisende sollten alle ungeplanten Zusatzkosten sofort mit Belegen festhalten und zeitnah beim Arbeitgeber einreichen. Wer transparent kommuniziert, verringert das Risiko am Ende auf Reisekosten sitzenzubleiben.
Zusätzlich lohnt ein Blick in die betriebliche Dienstreiseversicherung: Viele Unternehmen haben für ihre Mitarbeitenden Policen abgeschlossen, die bei Reiseabbruch oder Verspätung greifen. Was genau abgedeckt ist, steht oft im Kleingedruckten.
Mit den richtigen Vorbereitungen, etwas Flexibilität und dem Blick für Alternativen können Geschäftsreisende wichtige Geschäftstermine weiterhin wahrnehmen.
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