Verspätungen von Fluggesellschaften sind unangenehm und kosten viel Zeit. Das Gesetz sieht in diesem Fall von Unregelmäßigkeiten eindeutige Leistungen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Passagieren zu erbringen haben.
Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden, die nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, sind je nach Flugdistanz Ausgleichszahlungen in Höhe zwischen 250 und 600 Euro sowie Unterstützungs- bzw. Betreuungsleistungen zu erbringen.
Bei kurzfristigen Annullierungen steht den Fluggästen grundsätzlich die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises inklusive einer Ausgleichszahlung oder einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu – auch mit anderen Fluglinien.
Fluggäste, die nach einer erlittenen Unregelmäßigkeit keine Einigung mit der Fluglinie über ihre Forderungen erzielen oder schlichtweg keine Antwort von der Fluglinie erhalten, können sich zum Beispiel kostenlos und provisionsfrei an die Agentur für Pasagier- und Fluggastrechte wenden. In diesen Fällen vermittelt die unabhängige Schlichtungsstelle zwischen den Fluglinien und den Fluggästen.
Wie ist das mit IT-Ausfall oder Protestaktionen?
Sollte ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung bzw. Annullierung verantwortlich sein, sind die Fluglinien von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreit.
Die EU-Fluggastrechteverordnung definiert „außergewöhnliche Umstände“ als Ereignisse wie etwa politische Instabilität, widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks, die den Flugbetrieb beeinträchtigen.
Entscheidend ist, dass die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Im Falle des globalen IT-Ausfalls deutet vieles darauf hin, dass es sich um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt und demnach keine Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu leisten sind.
Bei Protestaktionen, wie jener am Flughafen Wien oder Frankfurt, kommt es darauf an, ob diese im Vorfeld angekündigt waren. Bei einer entsprechenden Ankündigung haben Fluglinien Zeit, um Maßnahmen wie Umbuchungen durchzuführen. Auch bei diesem Szenario gilt es den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Verspätungen und Recht auf Betreuungsleistungen
Auch wenn die Fluglinie einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann, entfällt lediglich die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung. Betroffene haben weiterhin Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotelunterbringung, abhängig von der Flugdistanz und der Abflugsverspätung:
- Bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugsverspätung.
- Bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km ab drei Stunden Abflugsverspätung.
- Bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab drei Stunden Abflugsverspätung.
- Bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab vier Stunden Abflugsverspätung.
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte empfiehlt betroffenen Personen, keine eigenständigen Ausgaben zu tätigen, bevor sie nicht mit der Fluglinie Kontakt aufgenommen haben und die Belege in Originalform aufzubewahren. Zudem sollten sich Reisende kostenmindernd verhalten. Sollte die Fluglinie die Forderungen nicht anerkennen, steht es Betroffenen offen, sich kostenlos an die Agentur zu wenden.
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EU-Recht über Entschädigungen bei Flugverspätungen
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