Wann Airlines zur Kassa gebeten werden! Drei Fluggäste erscheinen nicht zum Boarding. Daraufhin muss ihr Gepäck wieder ausgeladen werden. Der Start verzögert sich deutlich, ein anderer Passagier versäumt den Anschlussflug. Er klagte nach EU-Recht und bekam Recht: Die Airline muss ihm eine Entschädigung zahlen.
Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich beziehungsweise eine Entschädigung zu leisten.
Muss das Gepäck eines Passagiers wieder ausgeladen werden, da dieser nicht zum Boarding erscheint, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Kommt es dabei zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Dies geht aus einer Entscheidung (Az.: 29 C 1685/15 (21) des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem konkreten Fall erreichte ein Fluggast sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Der Kläger hatte seinen Flug von Frankfurt über Paris nach Zypern gebucht. Hintergrund dessen war, dass drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen. Aus Sicherheitsgründen musste ihr Gepäck wieder ausgeladen werden.
Der von der Ankunftsverspätung betroffene Fluggast machte daraufhin eine Ausgleichszahlung geltend. Die Fluggesellschaft berief sich aber auf einen außergewöhnlichen Umstand und weigerte sich einen solchen Anspruch anzuerkennen. Der Fluggast erhob daraufhin Klage.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied schließlich zu Gunsten des Passagiers. Ihm habe gemäß Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Die Airline habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können.
Kein außergewöhnlicher Umstand aufgrund Ausladens des Gepäcks
Ein außergewöhnlicher Umstand sei zunächst nur dann gegeben, so das Frankfurter Amtsgericht, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sei. Daran habe es bereits gefehlt.
Bei dem Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, handele es sich um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Er entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht.
Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag, berichtet der Rechtsanwalt Professor Dr. Ronald Schmid aus Wiesbaden (EuGH, Urt. v. 11.5.2017 , Rs. C-302/16 Krijksman ./. Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV, ECLI:EU:C:2017:359).
Nach „Art. 2 Buchstabe l“ der Fluggastrechte-Verordnung versteht mann unter Annullierung „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“
Von einer Annullierung ist nach Ansicht der Generalanwältin beim EuGH Eleanor Sharpston auch auszugehen, wenn ein Flugzeug abfliegt, dann aber zum Abgangsflughafen zurückkehrt und der Flug nicht fortgesetzt wird (siehe Rn. 32 der Schlussanträge in der Rs. C-83/10 – Rodriguez ./. Air France). Der Grund für die Umkehr ist dabei unerheblich.(Quelle: Kostenlose-urteile.de)
Einen Flugausfall müssen Reisende nicht hinnehmen. Vielmehr steht die europäische Fluggastrechte-Verordnung auf der Seite der Passagiere. Diese spricht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigungszahlung durch die Airline zu. Selbst wenn die Passagiere direkt auf einen anderen Flug umgebucht werden oder schon einige Tage vor dem geplanten Abflug von der Annullierung erfahren haben, könnten sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Wurde der Flug annulliert, haben Reisende die Wahl zwischen:
der vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer zeitnahen alternativen Beförderung beispielsweise per Flugzeug oder Bahn oder einer alternativen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt (bei verfügbaren Plätzen) oder einem zeitnahen Rückflug zum Beginn Ihrer Reise.
Wichtig zu wissen: Auch wenn Passagiere sich den Ticketpreis zurückerstatten lassen, haben sie trotzdem zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro.
Das wird Sie als Flugpassagier auch noch interessieren!
Flug verspätet oder annulliert? Passagier kassiert!
Airline muss beweisen, warum Flug annulliert wurde
Buchtipp: Wie Sie als Flugpassagier zu ihrem Recht kommen
EU-Fluggastrechte: Wissen Sie, wann ein Start ein Start ist?