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Was tun bei Reisemängeln?

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Buchtipp: Ihre Rechte auf Reisen
Buchtipp: Ihre Rechte auf Reisen (Herausgeber: Verein für Konsumenteninformation)

Gerade in der Hauptreisezeit häufen sich die Beschwerden von Pauschaltouristen über diverse Reisemängel: Das gebuchte Hotel ist überbelegt und man kommt in eine Absteige, statt „feinem Sandstrand“ findet man eine Felsenbucht vor, anstatt der ersehnten Ruhe quält nervender Baulärm. Grundsätzlich ist festzuhalten, so das Verbraucherrecht, dass der Grundsatz der Prospektwahrheit gilt. Alles was im Reiseprospekt beschrieben oder mit bunten Fotos bebildert wird, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise. Der Reiseveranstalter muss – unabhängig ob ihn ein Verschulden an Mängeln trifft oder nicht – für diese versprochenen Leistungen einstehen. Werden die Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht, spricht man von Mängeln und die Kunden haben Rechte auf Gewährleistung.

Das bedeutet, dass man in erster Linie gleich vor Ort Verbesserung verlangen sollte. Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel kann den Mangel beheben und den Urlaub retten. Dafür muss man auch keine Aufzahlung leisten.

Wenn der Mangel nicht verbessert werden kann (aus der Felsenbucht wird kein Sandstrand) oder einfach nicht verbessert wird, dann sollte man Beweise sichern: Fotos und Videos von den Baumaschinen die lärmen, Namen und Adressen (günstig auch Handynummern und E-Mail) von Leidensgenossen und schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man die Mängel entsprechend gerügt hat.

Buchtipp: Ihre Rechte auf Reisen
Buchtipp: Ihre Rechte auf Reisen (Herausgeber: Verein für Konsumenteninformation)
Zurück in der Heimat kann man nun Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sollte man (mit eingeschriebenem Brief) die Mängel kurz darstellen und dann beziffern, welchen Betrag man rückerstattet verlangt.

Um einen Anhaltspunkt zu finden, wie viel man für welche Mängel zurückverlangen kann, ist die Frankfurter Liste für Reisepreisminderung eine gute Hilfe. Darin finden Sie jene Prozentsätze, die nach der Judikatur eines Frankfurter Reiserechtssenates für die typischen Mängel angemessen erachtet wird.

Auch die österreichischen Gerichte orientieren sich an dieser Liste. Es ist aber niemand – kein Gericht oder Veranstalter – gezwungen, genau die Prozentsätze zu bezahlen, die sich in der Liste finden. Das müsste im Einzelfall – kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung – das Gericht entscheiden.

Trifft den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen am verpatzten Urlaub gar ein Verschulden, dann steht neben der Gewährleistung auch Schadenersatz zu. Wenn also ein verdorbenes „All-Inclusive-Buffet“ Brech-Durchfall und Bettruhe bringt, statt dass man den erhofften Urlaub genießen kann, dann hat man auch Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzengeld.

Wichtig ist in solchen Fällen die umfassende Dokumentation des Ausmaßes der Erkrankungen (Liste der erkrankten Urlauber in der Anlage) und die Dokumentation des eigenen Krankheitsverlaufes (ärztliche Atteste, Stuhlproben, …).

Seit 2002 der EuGH entschieden hat, dass aus der Pauschalreiserichtlinie abzuleiten ist, dass auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen sind kann, wenn die Reise zur Gänze oder doch weitgehend vereitelt wird, auch in Österreich – bei Pauschalreisen – Ersatz in Geld für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Man wird Ersatzforderungen im Lichte der Judikatur mit rund 50 Euro pro Tag und Person beziffern können.

Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Doch es empfiehlt sich, seine Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen, um nicht in Beweisnotstand zu geraten. Der VKI hilft geschädigten Urlaubern, ihre Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern durchzusetzen.

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