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Es gibt Geld für verspäteten Anschlussflug!

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EU-Fahne: Auch für verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU gibt es eine Entschädigung
EuGH-Urteil: Auch für verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU gibts Entschädigung (Foto: Geralt, Pixabay)

Was tun, wenn der Anschlussflug wegen einer Verspätung nicht erreicht wird? Eine ganz wichtige und wegweisende Entscheidung zu Passagierrechten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 31. Mai 2018 getroffen: Fluggäste haben demnach auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung. Bisher haben Passagiere lediglich innerhalb der EU ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Anschlussflug in Marokko versäumt

Im konkreten Fall hatte eine deutsche Klägerin einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug jedoch nicht antreten – ihr Platz war bereits an einen anderen Passagier vergeben worden. Aufgrund dieses Zwischenfalls erreichte die Passagierin ihr Urlaubsziel mit einer Verspätung von über drei Stunden. Die Passagierin machte ihre Fluggastrechte geltend und ging vor Gericht.

Airline lehnte Forderung ab und verlor!

Die marokkanische Airline lehnte die Entschädigungsforderung der Frau nach der EU-Verordnung 261 ab. Da es sich um einen innermarokkanischen Anschlussflug handele, greifen die Fluggastrechte der EU hier nicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah das völlig anders: An dem Anspruch auf Entschädigung ändern laut den Luxemburger Richtern auch Zwischenlandungen im nichteuropäischen Ausland nichts. Einzige Voraussetzung: Der betreffende Anschlussflug muss Bestandteil einer einzigen Buchung sein und der Abflugort innerhalb der EU liegen.


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