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Reisestorno: Vorsicht vor Kulanzangeboten!

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Wann ist für Urlauber und Geschäftsreisende ein Reisestorno sinnvoller als ein Kulanzangebot? (Foto: Pixabay)
Wann ist für Urlauber und Geschäftsreisende ein Reisestorno sinnvoller als ein Kulanzangebot? (Foto: Pixabay)

Reisestorno, Gutschein oder Umbuchung – was tun? Reisende sehen sich angesichts der Corona-Krise mit zahlreichen Fragen konfrontiert. „Es herrscht Verunsicherung bezüglich dem Rücktritt von Pauschalreisen und der Stornierung von Hotel- und Flugbuchungen. Viele Mitglieder melden sich bei uns, weil sie besorgt sind um bereits geleistete Zahlungen und fragen sich, ob sie auf Kulanzangebote eingehen sollen“, berichtet Nikolaus Authried, Jurist bei der ÖAMTC-Rechtsberatung.

Fakt ist: Pauschalreisende haben aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie oftmals das Recht auf eine Reisestorno ohne finanzielle Nachteile – allerdings mit rund ein bis zwei Wochen erst relativ knapp vor Reiseantritt.

Einige Reiseveranstalter wenden sich im Moment mit Kulanzangeboten wie etwa Gutscheinen, Umbuchungen oder niedrigeren Reisestorno-Gebühren an ihre Kunden.

„Hier ist Vorsicht geboten: Solche Angebote können sich als nachteilig für die Reisenden entpuppen – etwa weil damit zusätzliche Kosten anfallen“, warnt der Experte. Zu beachten ist auch, dass solche Angebote von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängen.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, ein solches Kulanzangebot juristisch prüfen zu lassen – besonders, wenn vom Reiseveranstalter kurze Fristen für die Zustimmung gesetzt werden.

Wann ist Reisestorno besser, wann Umbuchung?

Auch ob man einen Reisegutschein akzeptiert, sollte gut überlegt sein. Denn gemäß dem Pauschalreise-Gesetz besteht im Falle von einem berechtigten Reisestorno ein Anspruch auf die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen.

„Auch wenn aufgrund des aktuellen wirtschaftlichen Drucks Gutscheine statt einer Rückzahlung angeboten werden, muss man derzeit davon abraten, solche anzunehmen“, sagt Jurist Authried.

„Solange nicht rechtlich klargestellt wird, dass in Österreich auch Reisegutscheine im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind und somit Kunden das Geld für den Gutschein zurückerstattet bekommen, könnten nach derzeitiger Rechtslage Kunden im Konkursfall auf dem Gutscheinwert sitzen bleiben.“

Die Juristen des Autofahrerklubs ÖAMTC raten auch davon ab, einer Umbuchung voreilig zuzustimmen. „Wenn nämlich zum Zeitpunkt des (Um-)Buchens ein bestimmter Umstand schon bekannt war, dann ist ein kostenfreies Stornieren des späteren Urlaubs durch den Kunden nicht mehr möglich“, warnt der Experte.

Das Argument könnte also lauten: Man wusste bereits im Frühsommer 2020, dass die Corona-Einschränkungen auch noch im Herbst 2020 bestehen könnten. Ein kostenfreies Storno wäre dann nur wegen neuer außergewöhnlicher Umstände möglich (z. B. einer Naturkatastrophe am Urlaubsort).

„Wer einer Umbuchung zustimmen möchte, sollte sich vor der Umbuchung schriftlich vom Veranstalter eine Zusicherung geben lassen, dass er – auch wenn sich die Umstände im Herbst nicht geändert haben – trotzdem ein kostenloses Storno oder eine neuerliche Umbuchung zulassen wird“, empfiehlt der Jurist.

Rechtsberatung bei Forderungen gegenüber Airlines

Bei aufgrund der COVID-19-Pandemie annullierten Flügen verhält es sich ähnlich: Statt einer Rückerstattung des Ticketpreises bieten viele Fluglinien ihren Kunden Ersatzleistungen wie Gutscheine oder Umbuchungen an.

Auch hier stellt der Experte klar: „Findet der Flug nicht statt, haben betroffene Kunden laut EU-Recht einen Anspruch auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises. Die von den Fluglinien derzeit gerne angebotenen Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten müssen nicht akzeptiert werden.“

Die Juristen des österreichischen Mobilitätsclubs haben die häufigsten Fragen zum Thema Reisen in Zeiten der Corona-Krise gesammelt und stellen die Antworten online zur Verfügung.

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