Na sowas! Was Passagiere so alles mitnehmen möchten! Ein Fluggast war verärgert, dass er seine 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ nicht im Handgepäck mitgeführen durfte. Weil ihm die Sache keine Ruhe ließ, zog er vor das Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht.
Was war geschehen? Die deutsche Bundespolizei hatte dem Kläger am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das aber wollte sich der Fluggast nicht gefallen lassen und ging in Berufung.
Die Entscheidung! Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Die genannten Lebensmittel durften im Handgepäck nicht mitgeführt werden. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.
Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Mozzarella- und Krabben-Feinschmecker nicht eingehalten.
Die Bundespolizei war daher auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15; OVG Berlin-Brandenburg, PM; Rechtsindex)