
No-Show-Klausel ungültig, wenn Reisende Flug unverschuldet versäumen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Austrian Airlines AG (AUA) geklagt, die zwei Reisenden den Rückflug eigenmächtig stornierte, nachdem diese wegen eines Staus den Hinflug versäumt hatten.
Die Fluglinie berief sich hierbei auf ihre No-Show-Klausel, nach der sie einen Rückflug stornieren kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Nach Klagseinbringung durch den VKI zahlte die Lufthansa-Tochter den Konsumenten nun die Kosten für den Ersatzflug.
Zwei Passagiere hatten bei der AUA Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Den Hinflug hatten die Fluggäste infolge eines Staus verpasst. Daraufhin sind sie auf andere Weise nach Split gereist.
Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Reisenden mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Zunächst versuchte der VKI außergerichtlich eine Lösung herbeizuführen.
Austrian Airlines aber lehnte jegliche Zahlung ab. Begründet wurde das damit, dass der Rückflug wegen Nichterscheinens der Verbraucher von der AUA storniert wurde und die Beförderungsbedingungen der AUA vorsehen, dass ein Ticket, das aus einer Hin- und Retourreise besteht, nur für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge gültig ist (sogenannte No-Show-Klausel).
Daher brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Fluglinie ein. Unmittelbar vor der angesetzten Gerichtsverhandlung lenkte die AUA aber ein und bezahlte sowohl den Preis für das Ersatzflugticket für die Rückreise, als auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.
„Wir sehen No-Show-Klauseln generell sehr kritisch und sind in der Vergangenheit bereits gegen mehrere Fluglinien erfolgreich vorgegangen. Warum Reisende dafür bestraft werden, wenn sie einen bereits bezahlten Flug nicht in Anspruch nehmen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Vor allem, wenn Reisende den Hinflug aufgrund eines Staus nicht erreichen konnten und auf eigene Kosten die Hinreise antreten, ist nicht einzusehen, warum sie den Rückflug, für den sie ja gezahlt haben, nicht in Anspruch nehmen dürfen. Schade, dass für das Einlenken der AUA das Einbringen einer Klage nötig war“, betont Dr. Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir werden Probleme rund um No-Show-Klauseln auch weiterhin im Auge behalten.“
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