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Fluggastrechte sind wirklich kein Luxus!

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Fluggastrechte sind ein Mindeststandard: Ein Frau mit Rücksack bickt am Flughafen auf eine riesige Anzeigetafel
Allein am Flughafen: Verspätungen, Flugausfälle, Streiks von Piloten, Fluglotsen oder Bodenpersonal: Die Fluggastrechte von Passagieren sind kein Luxus sondern Mindeststandard (Bild: Jan Vašek, Pixabay)

Die europäische Fluggastrechteverordnung steht erneut zur Debatte. Austrian-Airlines-CEO Annette Mann hat in einem TRAVELbusiness-Kommentar eine Diskussion über EU261, Fluggastrechte und Verbraucherschutz angeregt und stellte dabei die Frage: „Welche Rechte haben Flugpassagiere, welche Pflichten haben Airlines?“. Darauf antwortet jetzt Dr. Jan-Frederik Arnold, Geschäftsführer von Flightright, in einem Kommentar.


Verbraucherschutz ist kein Störfaktor

EU261 ist keine bürokratische Marotte, sondern das wirksamste Instrument, das Europa je für Reisende geschaffen hat – neben der Abschaffung der Roaming-Gebühren. Es schützt Passagiere bei gravierenden Flugproblemen und zwingt Airlines, Verantwortung zu übernehmen, wenn sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen.

Dass Annette Mann, CEO von Austrian Airlines, nun suggeriert, die Airlines seien die eigentlichen Leidtragenden, verdreht die Realität. Die Schutzbehauptung der „außergewöhnlichen Umstände“ ist längst geltendes Recht

Was Annette Mann fordert, ist schon lange Realität: Airlines müssen bei außergewöhnlichen Umständen – etwa Unwetter, Luftraumsperrungen oder Streiks – keine Entschädigung zahlen.

Grüne Illustration mit einem Flügel und Prozentangaben, Fakten und Daten zum Thema Fluggastrechte

Der Europäische Gerichtshof hat dies über Jahre hinweg präzisiert. Schon heute werden je nach Situation bis zu 50 % aller Ansprüche genau aus diesen Gründen abgelehnt. Airlines haben also sehr wohl Schutzmechanismen – sie nutzen sie auch regelmäßig.

Fluggastrechte: Das wahre Problem liegt woanders

Wenn Airlines durch ineffiziente Dienstleister oder Systemprobleme unter Druck geraten, dann sollten sie ihre Partner zur Rechenschaft ziehen. Doch statt an ihren Abläufen zu arbeiten, wird reflexartig der Verbraucher ins Visier genommen.

Das ist bequem – aber falsch. Airlines haben Handlungsspielraum: bei der Wahl ihrer Dienstleister, bei ihrer Flugplanung, bei ihrer Kommunikation. Verbraucherschutz zu schleifen, um Managementfehler zu kaschieren, ist ein Armutszeugnis.

Entschädigungszahlung ist kein Kostentreiber

Der Vorwurf, Entschädigungszahlungen würden Airlines ruinieren, ist ebenfalls unhaltbar. Im Schnitt liegen die Kosten bei unter einem Euro pro Passagier.

Was richtig teuer wird, ist das systematische Abwehren berechtigter Ansprüche und der anschließende Gang durch alle Instanzen – den Airlines fast immer verlieren. Die Wahrheit ist: Wer fair agiert, hat wenig zu befürchten.

Fluggastrechte: Schutz ausbauen, nicht abbauen

Fluggastrechte-Diskussion Ja-Frederik Arnold, Geschäftsführer von FlightRight mit lächelndem Gesicht
Dr. Jan-Frederik Arnold, Geschäftsführer von FlightRight (Bild: Flightright GmbH)
  1. Beibehaltung des Schutzstandards: Die Drei-Stunden-Grenze für Entschädigungen ist etabliert, gerecht und verständlich. Wer daran rüttelt, gefährdet Vertrauen.
  2. Anpassung an Inflation: Seit Einführung der Verordnung 2004 hat sich die Kaufkraft in der EU um rund 60 % verringert. Die Entschädigungssummen müssen entsprechend steigen – nicht sinken.
  3. Ausweitung bei Stornierungen: Kurzfristige Flugstreichungen – heute erst zwei Wochen vor Abflug entschädigungspflichtig – müssen bereits acht Wochen vor Abflug erfasst werden. Diese Absagen erfolgen meist aus kommerziellen Gründen – auf Kosten der Reisenden.

Fazit: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist kein Luxus, sondern eine Grundsicherung. Wer jetzt versucht, sie zurückzudrehen, gefährdet nicht nur den Verbraucherschutz – sondern auch das Vertrauen in eine Branche, die genau darauf angewiesen ist.

Wer Airlines entlasten will, soll bei Monopolen, Bürokratie oder Flugsicherung ansetzen – aber bitte nicht beim letzten verbleibenden Schutzschild der Passagiere.


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