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Der Brexit und was sich für Reisende ändert

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Jetzt ist der Brexit tatsächlich da! Good-Bye, Ihr Brits! (Illustration: Tumisu, Pixabay)
Jetzt ist der Brexit da! Good-Bye, Ihr Brits, Ihr ewigen Teetrinker und Nörgler! (Illustration: Tumisu, Pixabay)

Die Stunde des endgültigen Abschieds ist gekommen! Am 31. Januar, Punkt Mitternacht ist der Brexit Realität: Dann verlässt das Vereinigte Königreich die EU. Doch was bedeutet das für Reisende? Worauf müssen sie achten? Das Europäische Verbraucherzentrum hat dazu die wichtigsten Basisinformationen zusammengefasst.

Wie ist das nun mit der Einreise?

Die Einreisebestimmungen: Während der Übergangsphase, 1. Februar bis 31. Dezember 2020, genügt für EU-Bürger ein bis zum Reiseende gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Im Laufe des Jahres 2021 werden allerdings die nationalen Personalausweise nicht mehr anerkannt. Dann ist zur Einreise ein bis zum Reiseende gültiger Reisepass erforderlich. Eine Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte von bis zu 3 Monaten ist für EU-Bürger bislang nicht vorgesehen.

Was bleibt unverändert?

Die europäischen Fahrgastrechte. Denn diese wurden in britisches Recht überführt. So gelten zum einen die Bahngastrechte für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach UK, von UK nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches.

Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen seinen Sitz in UK oder in der EU hat. Zugreisende können trotz Brexit also auch weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 Prozent. Wer mit dem Eurostar fährt, kann auch weiterhin seine Ansprüche geltend machen.

Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich ggfs. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.

Und Fährpassagiere haben auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden, beträgt.

Der Brexit lässt viele Fragen offen

Die Fluggastrechte bleiben während der Übergangsphase erhalten. Was dann geschieht, ist Verhandlungssache.

Laut der britischen Regierung gelten bei einem No-Deal, der vielleicht am 31. Dezember 2020 kommen könnte, die Fluggastrechte weiter. Und zwar für Flüge, die in UK starten (egal wohin), die in UK starten und in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat sowie für Flüge, die in der EU starten und in UK landen, falls die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Ob nach der Übergangsphase die EU-Führerscheine weiterhin anerkannt werden, ist ebenfalls ungewiss. Auch ist es unklar, ob die medizinische Versorgung auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte nach Ende der Übergangsphase weitergeführt wird.

Bleibt die Frage, ob es nach dem Brexit wieder Roaming-Gebühren geben wird. Bis Ende der Übergangsphase nicht. Allerdings gäbe es bislang, so ein Vodafone-Sprecher, keine Anzeichen dafür, dass UK aus den europäischen Roaming-Regelungen aussteigen möchte. Aber auch das könnte sich noch einmal ändern.


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