
Die Stunden im Auto, im Flugzeug, in der Bahn – alles ist Arbeitszeit, wenn es sich dabei um eine Geschäftsreise ins Ausland handelt. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Demnach ist die Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu bewerten.
Bei dem Urteil ging es um die Hin- und Rückreise eines Mitarbeiter zu einer Auslandstätigkeit. Er hatte den Arbeitgeber geklagt, weil ihm für eine Reise nach China nur jeweils acht Stunden pro Reisetag angerechnet wurden, obwohl die tatsächliche Reisezeit deutlich länger war.
In einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es, Reisen zu einer auswärtigen Arbeitsstelle seien „in der Regel wie Arbeit zu vergüten“. Dabei müsse nur geprüft werden, welche tatsächliche Reisezeit anzusetzen sei. Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter um eine spezielle Flugverbindung mit Zwischenstopp gebeten, obwohl ein Direktflug verfügbar gewesen wäre.
Der Kläger ist bei dem beklagten Unternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war er zu einer Baustelle nach China entsandt worden.
Auf seinen Wunsch buchte die Firma für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte das Unternehmen dem Angestellten die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.
Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeitszeit zu vergüten.
Zunächst hatte das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Berufung des Klägers stattgegeben. Und die Revision des beklagten Unternehmens hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg.
Reisedauer ins Ausland ist Arbeitszeit
Die Argumentation: Entsendet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sind sie in der Regel wie Arbeit zu vergüten.
Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
In etwa sechs bis acht Wochen ist mit der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen. Das Bundesarbeitsgericht ist die letzte Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und damit einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.
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